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Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Download

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL)
der jumavis GmbH, Albgaustraße 1c, 76337 Waldbronn, Deutschland

§ 1 Geltungsbereich, Allgemeines

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) gelten für alle Verträge mit unseren Kunden (nachfolgend auch: „Käufer“) über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden: „Geräte“ oder, einzeln, aber auch zusammen mit Software: „Ware“) sowie Software (im Folgenden: „Software“ oder, einzeln, aber auch zusammen mit beweglichen Sachen/Geräten: „Ware“) ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen. Die AVL gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AVL gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen und von Software mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer AVL werden wir den Käufer in diesem Fall unverzüglich informieren.

(3) Unsere AVL gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Sofern der Käufer damit nicht einverstanden ist, muss er uns sofort darauf hinweisen. Für diesen Fall behalten wir uns vor, unsere Angebote zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüchen irgendwelcher Art erhoben werden können. Dem formularmäßigen Hinweis des Käufers auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVL. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein Vertrag in Textform bzw. unsere Bestätigung in Textform maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVL nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(7) Beratungsleistungen sind von uns im Rahmen des Kaufvertrages nicht geschuldet. Es fällt alleine in die Sphäre des Käufers, ob die Ware für den von ihm angestrebten Einsatzzweck geeignet ist.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (etwa Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben. An den genannten Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- bzw. urheberrechtlichen Nutzungsrechte vor.

(2) Die Dokumentationen als Anlagen zu Angeboten und Kostenvoranschlägen dienen der Veranschaulichung und Orientierung. Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind daher nicht zwingend exakt, es sei denn, es wird im Vertrag oder auf dem jeweiligen Dokument darauf hingewiesen, dass es sich um exakte Werte handelt.

(3) Beschaffenheitsangaben oder -beschreibungen stellen keine Garantien dar, es sei denn, es wird von uns ausdrücklich eine Garantie gewährt. Zur Gewährung von Garantien ist ausschließlich unsere Geschäftsführung befugt.

(4) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach Zugang anzunehmen.

(5) Die Annahme kann in Textform (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.

Wird keine individuelle Vereinbarung getroffen, beträgt die Lieferfrist mindestens sechs Wochen ab Vertragsschluss. Sie beginnt jedoch nicht zu laufen, bevor nicht sämtliche für die Durchführung der Lieferung notwendigen Unterlagen (z. B. Freigaben, Genehmigungen), die vom Käufer zu beschaffen sind, vorliegen und – sofern vereinbart – die Anzahlung vom Käufer geleistet wurde.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

(4) Die Rechte des Käufers gemäß § 8 dieser AVL und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder der Nacherfüllung) bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug, Import- und Export-Kontrollbestimmungen

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen und die Ware ggf. auf mehrere Lieferungen aufzuteilen, es sei denn, dies ist dem Käufer nicht zumutbar.

(2) Der Käufer trägt dafür Sorge, dass die Ware zum vereinbarten Lieferzeitpunkt ordnungsgemäß angeliefert werden kann.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware gehen spätestens mit ihrer Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die

Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn sich der Käufer im Annahmeverzug befindet.

(4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert) in EURO zzgl. Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe pro Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. in Ermangelung einer solchen mit Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(5) Sofern Waren deutschen und/ oder ausländischen Ein- oder Ausfuhrbestimmungen unterliegen, so liegt die Einhaltung der geltenden Bestimmungen sowie das Beantragen und Beschaffen der jeweils notwendigen Unterlagen im Falle einer Lieferung oder Weiterlieferung ins Ausland alleine in der Sphäre des Käufers. Ist die Erfüllung der Lieferpflicht aus rechtlichen Gründen, wie z. B. einem Export-Verbot, nicht zulässig oder für jumavis unzumutbar, steht jumavis für die Dauer von 2 Monaten ab Kenntniserlangung des Lieferhindernisses, längstens jedoch für 2 Jahre ab Auftragsbestätigung ein vertragliches Rücktrittsrecht zu. Die Erklärung des Rücktritts bedarf der Textform.

§ 5 Überlassung von Software

(1) Die Überlassung von Software ist von uns nur geschuldet, wenn und soweit dies im Einzelfall vertraglich vereinbart ist. Für Software gelten, in Ergänzung zu den weiteren Regelungen dieser AVL die Bestimmungen der Enduser-Lizenzvereinbarung (EULA)

(2) Installation und Wartung der Software sowie Schulung des Käufers sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.

(3) Wir empfehlen aus Kompatibilitätsgründen, die Software zusammen mit der geeigneten Hardware zu erwerben und eine Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass die Software vor Auslieferung der Hardware von uns auf dieser installiert wird.

Bevorzugt der Käufer jedoch die Verwendung anderer Hardware, so obliegt ihm die Installation der Software und die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Software ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung für die Software. Die Lieferung der Software kann dann nach unserer Wahl entweder auf einem Datenträger oder durch Zurverfügungstellen von Dateien zum Download erfolgen. Dies gilt nicht, soweit unsere Produkte aufgrund ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs und der Systembeschreibung im Angebot nur in Kombination mit der passenden Hard- und Software genutzt werden dürfen.

(4) Das Benutzerhandbuch zur Software (Dokumentation) kann dem Käufer entweder in gedruckter Form oder in Dateiform (auf einem Datenträger oder zum Download) überlassen werden.

(5) Überlassen wir dem Käufer im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z. B. Patches, Ergänzungen des Benutzerhandbuches) oder eine neuere Version der Software (z. B. Update, Upgrade), die die früher überlassene Software ersetzt, unterliegen diese ebenfalls den Bestimmungen dieser Vereinbarung.

(6) Für die Beschaffenheit der von uns gelieferten Software ist die mit dem jeweiligen Vertrag vereinbarte Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Software schulden wir nicht, es sei denn, sie wurde ausdrücklich von unserer Geschäftsführung zugesichert. Sonstige Angestellte oder Vertriebspartner sind nicht dazu ermächtigt, Garantien zu gewähren.

(7) Der Quellcode (Source Code) der Software wird nicht an den Kunden weitergegeben, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(8) Der Käufer ist zur ausreichenden Datensicherung verpflichtet. Er wird Datenträger mit der Software sorgfältig verwahren und den Zugang zur Software mittels Passwort sichern, um Missbrauch und Zugriffe Nichtberechtigter auszuschließen.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Listenpreise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, exklusive der Verpackungs- und Versandkosten.

(2) Beim Versendungskauf im Sinne des § 4 Absatz 1 dieser AVL trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer gegebenenfalls vom Käufer gewünschten Transportversicherung.

(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als 10.000 EUR sind wir berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung.

(4) Der Käufer erklärt seine Einwilligung in die Übermittlung der Rechnung in elektronischer Form.

(5) Wir behalten uns vor, Ware nur gegen Vorauskasse oder gegen Barzahlung bei Lieferung Nachnahme zu verkaufen.

(6) Ist die Leistung noch nicht vollständig, jedoch in wesentlichen Teilen erbracht, insbesondere durch Teillieferungen, die funktionsfähige Einheiten darstellen, so können wir für die bereits geleisteten Teillieferungen auch vor der letzten Teillieferung Rechnung stellen.

(7) Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

(8) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis sind vom vorgenannten Aufrechnungsverbot ausgenommen.

(9) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(10) Transport- und alle sonstigen Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers.

(11) Werden wir, trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt, an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch höhere Gewalt insbesondere durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (z. B. Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, Betriebsstörungen) gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird uns in diesen Fällen die Lieferung und Leistung unmöglich, so sind wir von unseren Leistungspflichten befreit.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Der Käufer ist dazu verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl in Höhe des Neuwerts der Kaufsache zu versichern und uns dies auf Anforderung nachzuweisen. Unterbleibt ein solcher Nachweis trotz Aufforderung, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware selbst auf Kosten des Käufers zu versichern.

(3) Wird die Vorbehaltsware durch Dritte gepfändet, ist der Käufer dazu verpflichtet, auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich von der Pfändung in Kenntnis zu setzen.

(4) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.

(5) Sofern Wartungen der Vorbehaltsware notwendig sind, sind diese rechtzeitig und ordnungsgemäß durchzuführen. Die Kosten hierfür hat der Käufer zu tragen.

(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(7) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Absatz 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 8 Mängelansprüche des Käufers

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die vertragliche Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(3) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung.

(4) Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen Dritter, z. B. eines Herstellers zur Beschaffenheit der Ware (z. B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

(5) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist.

Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(6) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Der Käufer ist berechtigt, seinerseits eine bestimmte Art der Nacherfüllung zu verlangen, wenn ihm die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist. Die Mängelbeseitigung durch uns kann auch durch telefonische oder elektronische Handlungsanweisung an den Käufer erfolgen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(7) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(8) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Aufbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Aufbau verpflichtet waren.

(9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

(10) In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(11) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(12) Im Falle des berechtigten Rücktritts seitens des Käufers sind wir berechtigt, angemessene Entschädigung für die durch den Käufer gezogene Nutzung der Ware bis zur Rückabwicklung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist.

(13) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(14) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir vorsätzlich handelten, einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVL einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haften wir nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AVL und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 7 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(2) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Karlsruhe, Deutschland. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

§ 11 Vorsorgliche Pflichtangaben gegenüber Verbrauchern

(1) Gemäß § 1 Absatz 1 dieser AVL gelten diese nur, wenn der Käufer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Verbraucher werden von uns üblicherweise nicht direkt beliefert und daher lediglich vorsorglich und hilfsweise darüber informiert, dass die Europäische Kommission zu Zwecken der alternativen Streitschlichtung nach Artikel 13 der Richtlinie 2013/11/EU eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereitstellt. Diese Plattform findet sich unter webgate.ec.europa.eu/odr/.

Unsere E-Mail-Adresse lautet info@jumavis.de.

(2) Wir sind nicht verpflichtet und auch nicht bereit dazu, nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Im Fall von Widersprüchen oder Abweichungen zwischen der deutschen und englischen Fassung gilt die deutsche Fassung dieser AVL.

(Stand: 11. Oktober 2022)